Unfallrecht – Schadenrecht

Schadensersatz – Schmerzensgeld

Für die Bezifferung des Schadens benötigen wir Ihre Mitwirkung.

Der Schaden gliedert sich im Groben in sechs Komplexe:  

  • Schmerzensgeld
  • Sachschaden 
  • Zuzahlungen Arztkosten, Medikamente, Physio etc. 
  • Fahrtkosten   
  • Verdienstschaden 
  • Haushaltsführungsschaden

Im Rahmen der Bezifferung des Schmerzensgeldes (Ermessensfrage) sind Arztatteste vorzulegen sowie eine Schweigepflichtenbindungserklärung, da sich hier die gegnerische Versicherung üblicherweise selbst die Arztatteste bei den behandelnden Ärzten holt.

Im Rahmen des Sachschadens ist vor allem ein Gutachten über das beschädigte Fahrzeug zu erstellen. Bei geringeren Schäden genügt ein Kostenvoranschlag. Möglich ist natürlich auch die Vorlage der tatsächlichen Reparaturrechnung. Soweit Schäden an der Kleidung (und ggf. am Helm) aufgetreten sind, wären hier – so gut es geht – Anschaffungspreise und Alter der Gegenstände zu nennen und im besten Fall sogar Zahlungsbelege vorzulegen.

Wir empfehlen Ihnen, hier zweckmäßigerweise Dateien im Computer anzulegen und fortzuführen (beispielsweise Excel-Tabellen).

Im Rahmen der Kosten für die medizinische Versorgung sollte die private Krankenversicherung in Anspruch genommen werden. Nur etwaige Differenzbeträge, beispielsweise für etwaige Zuzahlungen bei Medikamenten oder Behandlungen, sollten dann aufgelistet und bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden. Der Krankenversicherung kann im Übrigen der Hinweis erteilt werden, dass für den Schaden eine dritte Person verantwortlich ist.

Die Kosten für Fahrten zu den Ärzten und/oder Physiotherapeuten werden Ihnen ersetzt. Hier kann eine Kilometerpauschale angesetzt werden (0,30 €/km). Bitte dokumentieren Sie also alle Fahrten mit Kilometerangabe (auch wenn Sie Fahrrad oder Taxi gefahren sein sollten (Taxiquittungen ebenfalls aufbewahren)).

Im Rahmen des Verdienstschadens erwarten hier die Versicherer gelegentlich den Nachweis von unfallbedingten Umsatz- und Gewinneinbußen. Diese sollten allerdings vermieden werden, zweckmäßigerweise durch verstärkten Arbeitseinsatz der Mitarbeiter bzw. Einsatz von Ersatzkräften, die dann Zusatzkosten verursachen. Es ist am einfachsten, diese Zusatzkosten für Ersatzkräfte durchzusetzen.

Im Rahmen des Haushaltsführungsschadens, der fiktiv abgerechnet werden kann, ist darzulegen, welchen Haushalt Sie führen (Grundriss der Wohnung, Kopie des Mietvertrages (sofern vorhanden), Anzahl der Zimmer, Wohnraumfläche, Gartenfläche, Anzahl der Mitbewohner) sowie eine überschlägige Darlegung, welche Haushaltstätigkeiten mit welchem Zeitaufwand von Ihnen ausgeübt wurden.

Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Falle des Vorliegens einer Unfallversicherung hier auch Ansprüche entstehen könnten, die üblicherweise innerhalb einer Jahresfrist anzumelden sind.