Fiktive Reparaturkosten Abrechnung: Fachwerkstatt

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 25.9.2018 – VI ZR 65/18) muss sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verweisen lassen. 

Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Zumutbar ist die Verweisung in der Regel bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt sind.