Aktuelle Rechtsprechung

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Sorgerecht: Impfungen

Welchem Elternteil steht die Entscheidungsbefugnis über eine Schutzimpfung zu? Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfungskommission) orientiert. Über die allgemeine Impffähigkeit des Kindes muss unabhängig von einer konkreten Impfung kein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation ärztlich zu prüfen ist und bei einer Kontraindikation zu unterbleiben hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.3.2021, Az. 6 UF 3021).

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Hinterbliebenengeld, § 844 III BGB

Die sich aus den Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung (Sperrwirkung) ist - anders als beim Schmerzensgeld für die Betriebsangehörigen - auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld im Sinne von § 844 III BGB nicht anwendbar. Das OLG Koblenz erkennt also Ansprüche der Hinterbliebenen zu (Urteil vom 21.12.2020, Az 12 U 711/20), hier der Schwiegermutter nach dem Unfalltod bei einem Arbeitsunfall der Schwiegertochter. Das OLG zieht eine Parallele zu der Entscheidung des BGH (vom 06.02.2007, Az VI ZR 55/06), wonach der in §§ 104, 105 SGB VII normierte Haftungsausschluss auf Ansprüche wegen erlittener Schockschäden von Angehörigen nicht anwendbar ist. Durch die Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII sollen innerbetriebliche Konfliktsituationen vermieden werden. Beruht der Schockschaden indes auf einem tödlichen Arbeitsunfall eines Versicherten, ist dem Friedensargument der Boden entzogen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Der überholende Fahrradfahrer haftet

Nach § 5 Abs. 4 S. 4 StVO darf derjenige, der mit dem Fahrrad einen anderen Fahrradfahrer überholt, den Vorausfahrenden nicht behindern. Ob daneben auch noch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO (Nichteinhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes beim Überholen) sowie ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (unzulässiges Überholen bei unklarer Verkehrslage) vorliegt, kann aus Sicht des Gerichts ausdrücklich offenbleiben. Das in § 5 Abs. 4 S. 4 StVO verankerte Rücksichtnahmegebot bedeutet insbesondere, dass der Überholende auf die Fahrweise des Vorausfahrenden achten muss und ihn hierbei nicht gefährden darf. Mit Ausscheren oder geringfügigen seitlichen Fahrbewegungen des Vorausfahrenden muss der Überholer rechnen. Entscheidung des Landgerichtes München I vom 13.5.2020 Az. 14 O 13302/19. ~

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