Der Käufer gibt dem Verkäufer bereits dann Gelegenheit zur Nachbesserung, wenn er ihm die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Wenn der Verkäufer diese Gelegenheit nicht nutzt und über das Auslesen des Fehlercodes hinaus keinen Nachbesserungsversuch vornimmt, ist dies unerheblich. Eine weitere Mangelbeseitigung durch den Verkäufer kann unzumutbar sein, wenn der Mangel unmittelbare Gefahren für Leib und Leben mit sich bringt.MDR 2026, 308
