BGH, Urteil vom 12.11.2025, Az. IV ZB 34/24
Der Wert der Beschwer des zur Auskunft verurteilten Besitzers von Nachlassgegenständen dürfte in der Regel weniger als Euro 1000 betragen (Änderung des Rechtsmittelstreitwertes von bislang Euro 600 auf Euro 1000 ab 1.1.2026).
