Überschreitet das Fahrzeug des Nutzers des oberen Stellplatzes einer sog. Duplex-Garage die zulässige Maximalhöhe um 8 cm, so hat er gegenüber dem Nutzer des unteren Stellplatzes keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser die Hebevorrichtung der Garage bedient und das Fahrzeug des Nutzers des oberen Stellplatzes beim Hebevorgang am Dach beschädigt wird. Ein (hier: unauffälliges) Hinweisschild, das darauf hinweist, den Lift nur bis zu einer roten Markierung auf der Plattform des oberen Stellplatzes auszufahren, wenn der obere Stellplatz mit einem Fahrzeug besetzt ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. (LG Waldshut-Tiengen v. 3.2.2026 – 4 O 116/25)
