Erbrecht
Erben – richtig vererben
Die Einsetzung eines Erben (zum Alleinerben oder Miterben) geschieht durch Testament. Anderenfalls gilt die gesetzliche Erbfolge.
Daneben bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten: Die Teilungsanordnung, das Vermächtnis, die Schenkungen auf den Todesfall oder die Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten (unter Vorbehalt eines Nießbrauches oder Wohnrechtes) u.a.
Hierbei sind natürlich die Freibeträge im Rahmen der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer zu beachten.
Letztwillige Verfügungen können Ehegatten auch durch gemeinschaftliches Testament treffen, wie z.B. ein Berliner Testament, unter Einsetzung von Schlusserben (Kinder, Enkelkinder), auch im Rahmen einer Vorerbschaft und Nacherbschaft.
Bei einer Enterbung eines gesetzlichen Erben hat der testamentarische Erbe den Pflichtteil zu erfüllen.
Der letzte Wille kann auch ohne notarielle Beurkundung wirksam durch ein eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament formuliert werden.
Im Rahmen der erbrechtlichen Beratung sollten auch Fragen des Patiententestamentes, einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht bzw. Vollmacht über den Tod hinaus angesprochen werden.
Sollten Sie selbst geerbt haben, ist die sechswöchige Ausschlagungsfrist zu beachten.