KFZ-Halterhaftung auf Privatparkplatz

Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes konkludent zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeuges annimmt.

Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt”), haftet der Halter des Fahrzeuges hierfür nicht.

Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht.

Den Fahrzeughalter, den der Betreiber des Privatparkplatzes in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeuges im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.

BGH Urteil vom 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19