Coronavirus – neues Gesetz: Art. 240 EGBGB, Leistungsverweigungsrecht

Der Gesetzgeber hat schnell reagiert:

In Art. 240 EGBGB hat er ein Leistungsverweigerungsrecht für drei Monate eingeführt.

 

§ 1 Abs. 1 (Moratorium) lautet wörtlich:

 

“Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die COVID -19-Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre …”