Herüberragende Zweige: Klage oder Selbsthilfe? Beitrags-Autor:Florian Haußleiter Beitrag veröffentlicht:06.04.2020 Beitrags-Kategorie:Unkategorisiert Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verjährt innerhalb von drei Jahren.Auch nach der Verjährung verbleibt dem Nachbarn das Recht, herüberragende Zweige selbst abzuschneiden (§ 910 Abs. 1 BGB).BGH Urteil vom 22.02.2019, Aktenzeichen V ZR 136/18 Weitere Artikel ansehen Vorheriger BeitragErheblichkeit eines Mangels: ab 5 % Nächster BeitragUnfall beim Überholen einer Fahrzeugkolonne