Aktuelle Rechtsprechung

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Der überholende Fahrradfahrer haftet

Nach § 5 Abs. 4 S. 4 StVO darf derjenige, der mit dem Fahrrad einen anderen Fahrradfahrer überholt, den Vorausfahrenden nicht behindern. Ob daneben auch noch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO (Nichteinhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes beim Überholen) sowie ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (unzulässiges Überholen bei unklarer Verkehrslage) vorliegt, kann aus Sicht des Gerichts ausdrücklich offenbleiben. Das in § 5 Abs. 4 S. 4 StVO verankerte Rücksichtnahmegebot bedeutet insbesondere, dass der Überholende auf die Fahrweise des Vorausfahrenden achten muss und ihn hierbei nicht gefährden darf. Mit Ausscheren oder geringfügigen seitlichen Fahrbewegungen des Vorausfahrenden muss der Überholer rechnen. Entscheidung des Landgerichtes München I vom 13.5.2020 Az. 14 O 13302/19. ~

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Unfall beim Überholen einer Fahrzeugkolonne

Bildet sich auf einer Landstraße vor einer ampelgeregelten Baustelle ein kolonnenartiger Rückstau und überholt - in einer Phase, in welcher kein Gegenverkehr naht - ein Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit diese Kolonne, trifft den Motorradfahrer keine Mithaftung, wenn aus der Kolonne ohne jegliche Vorankündigung ein Pkw nach links ausschert, um in einen dort befindlichen Wirtschaftsweg einzubiegen, und es hierdurch zu einer Kollision mit dem bereits auf nahezu gleicher Höhe befindlichen Motorrad kommt.OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2020, Aktenzeiche 12 U 1134/19

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Herüberragende Zweige: Klage oder Selbsthilfe?

Der Beseitigungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verjährt innerhalb von drei Jahren.Auch nach der Verjährung verbleibt dem Nachbarn das Recht, herüberragende Zweige selbst abzuschneiden (§ 910 Abs. 1 BGB).BGH Urteil vom 22.02.2019, Aktenzeichen V ZR 136/18

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